2. Finanzordnungswidrigkeit
Gemäß § 51 Abs 1 lit d FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit u.a. derjenige schuldig, der - ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung von Belegen verletzt. Da § 11 UStG eine solche abgabenrechtliche Pflicht normiert, erfüllt das vorsätzliche Nichtbeachten der dort genannten Rechnungsmerkmale daher grundsätzlich den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,- geahndet werden und verjährt nach einem Jahr.

