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Neue Rechnungsmerkmale des § 11 UStG iZm der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Finanzordnungswidrigkeit

2. FinanzordnungswidrigkeitStInfo 2003/083 Heft 8 v. 8.5.2003

2. Finanzordnungswidrigkeit

Gemäß § 51 Abs 1 lit d FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit u.a. derjenige schuldig, der - ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung von Belegen verletzt. Da § 11 UStG eine solche abgabenrechtliche Pflicht normiert, erfüllt das vorsätzliche Nichtbeachten der dort genannten Rechnungsmerkmale daher grundsätzlich den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,- geahndet werden und verjährt nach einem Jahr.

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