BAO, SÄUMNISBESCHWERDE§ 260 BAO, § 27 VwGG
Der UFS als neu zuständig gewordene oberste Verwaltungsbehörde muss sich die Verletzung der Entscheidungspflicht der zuvor zuständig gewesenen FLD nicht auf die Frist des § 27 Abs 1 VwGG anrechnen lassen. Vor Ablauf der für den UFS mit 1. 1. 2003 neu begonnenen Entscheidungsfrist beim VwGH eingebrachte Säumnisbeschwerden sind mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

