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Keine Säumnisbeschwerden gegen UFS bis 30. 6. 2003

§ 67 Abs 7 EStGStInfo 2003/082 Heft 8 v. 8.5.2003

BAO, SÄUMNISBESCHWERDE§ 260 BAO, § 27 VwGG

Der UFS als neu zuständig gewordene oberste Verwaltungsbehörde muss sich die Verletzung der Entscheidungspflicht der zuvor zuständig gewesenen FLD nicht auf die Frist des § 27 Abs 1 VwGG anrechnen lassen. Vor Ablauf der für den UFS mit 1. 1. 2003 neu begonnenen Entscheidungsfrist beim VwGH eingebrachte Säumnisbeschwerden sind mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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