§ 22 BAO
Erfolgt beim Handel mit Pkw die Zwischenschaltung einer GmbH mit Sitz in Deutschland nur, um die Ausfuhr und sofortige Wiedereinfuhr der Pkw zu ermöglichen und somit beim Verkauf des jeweiligen Pkw an einen nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten einen niedrigeren USt-Satz bzw. den Entfall der NoVA zu lukrieren, wird die GmbH ausschließlich aus Gründen der Steuerersparnis zwischengeschaltet und es liegt ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vor.

