§ 237 BAO
Eine Unbilligkeit, die aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld als solche abgeleitet werden könnte etwa weil nicht auf die konkreten Tätigkeiten der potenziellen Gesamtschuldner abgestellt wird -, reicht für eine Entlassung aus der Gesamtschuld nicht aus. Für diese müsste die Unbilligkeit in der Einhebung, also im Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung, liegen.

