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Geschäftsführerhaftung nach Zwangsausgleich und Zessionsvertrag

BUNDESABGABENORDNUNG § 9 BAO, § 80 BAOStInfo 2003/057 Heft 5 v. 20.3.2003

BUNDESABGABENORDNUNG § 9 , § 80 BAO

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet auch nach einem Zwangsausgleich der GmbH & Co KG als Vertreter für die Abgabenschulden der KG, wenn er bereits lange (hier: ca. 7 Jahre) vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit einen Mantelzessionsvertrag zugunsten der Hausbank abgeschlossen hat, ohne Maßnahmen zu setzen, durch die sichergestellt wird, dass auch später alle Schulden gleichmäßig bedient werden können.

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