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Arbeitgeber iSd Steuerrechts bei Arbeitskräfteüberlassung

EINKOMMENSTEUER § 16 Abs 1, § 25 EStG, § 119 BAOStInfo 2003/041 Heft 4 v. 6.3.2003

§ 47 Abs 1 und Abs 2, § 82 EStG

Bei Arbeitskräfteüberlassung kann der Beschäftiger ausnahmsweise als Arbeitgeber anzusehen sein, wenn ihm ein nicht nur vom Gesteller abgeleitetes, unmittelbares Weisungsrecht zukommt und der Arbeitnehmer in erster Linie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert ist. In diesem Zusammenhang kann v.a. darauf abgestellt werden, wer über die Höhe der Bezüge entscheidet, wer das Risiko der Lohnzahlung im Nichtleistungsfall trägt, wer den Arbeitnehmer kündigen bzw. entlassen darf, wer den Arbeitnehmer nach Ablauf der Entsendezeit behält und wer über das Urlaubsausma entscheidet.

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