LSt-Protokoll 2003, Homepage des BMF 9. 7. 2003 § 33 EStG (Rz 797 ff. LStR 2002)
Die Höhe einer Unterhaltsleistung ist in einem Vergleich, der vor mehreren Jahren abgeschlossen wurde, festgehalten. Aufgrund der Erkenntnisse des VfGH 27. 6. 2001, B 1285/00, StInfo 2001/137, und VfGH 19. 6. 2002, G 7/02, StInfo 2002/161, sowie des Urteils des OGH 28. 11. 2002, 3 Ob 141/02k, zahlt ein Unterhaltspflichtiger einen - gegenüber dem Vergleich - geringeren Unterhalt aus, der der Berechnung des OGH entspricht. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, obwohl nicht die im Vergleich ausgewiesene Unterhaltsleistung bezahlt wird?

