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Freigrenze für Kapitalerträge

EINKOMMENSTEUER § 20 Abs 1 Z 3 EStGStInfo 2003/144 Heft 14 v. 21.8.2003

§ 39 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 2 EStG

Auch wenn die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten die Freigrenze des § 39 Abs 1 EStG von S 300,- (Anm. d. Red.: ab 1. 1. 2002: € 22,-) nicht mehr übersteigen, ist die auf diese Einkünfte entfallende Kapitalertragsteuer bei der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, um eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen berücksichtigende Besteuerung zu erreichen.

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