§ 39 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 2 EStG
Auch wenn die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten die Freigrenze des § 39 Abs 1 EStG von S 300,- (Anm. d. Red.: ab 1. 1. 2002: € 22,-) nicht mehr übersteigen, ist die auf diese Einkünfte entfallende Kapitalertragsteuer bei der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, um eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen berücksichtigende Besteuerung zu erreichen.

