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Übernommene Sozialversicherung

EINKOMMENSTEUER § 20 Abs 1 Z 3 EStGStInfo 2003/145 Heft 14 v. 21.8.2003

DIENSTGEBERBEITRAG, GEMEINSAME PRÜFUNG LSt-Protokoll 2003, Homepage des BMF 9. 7. 2003 § 41 FLAG

Grundsätzlich stellen vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind der Steuerbemessungsgrundlage sowie der Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer hinzuzurechnen. Da die SV-Beiträge als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindern, bleibt dieser Vorgang lohnsteuerlich ohne Folgen. DB, DZ und Kommunalsteuer sind jedoch zu entrichten.

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