Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 23 Z 1 EStG Bd. II, Rspr. zu § 23VwGH 18. 12. 2001, 99/15/0155
Eine Tätigkeit, die selbständig , nachhaltig , mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist gewerblich , wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet, was dann der Fall ist, wenn das Tätigwerden nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (vgl. VwGH 29. 7. 1997, 96/14/0115).

