Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG Bd. II, Rspr. zu § 20VwGH 27. 2. 2002, 96/13/0101
Ein Anrufbeantworter , selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines Telefonapparates, eines Telefon/Fax-Apparates oder eines Modems für einen Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solches sind die Kosten für dessen Anschaffung jedoch nicht von vornherein anders als Telefonkosten zu behandeln. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Anrufbeantworter (hier: eines Linienpiloten), ein Zusatzgerät zu einem Telefon, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

