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Anschaffungskosten eines Anrufbeantworters

StInfo 2002/083 Heft 8 v. 30.4.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG Bd. II, Rspr. zu § 20VwGH 27. 2. 2002, 96/13/0101

Ein Anrufbeantworter , selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines Telefonapparates, eines Telefon/Fax-Apparates oder eines Modems für einen Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solches sind die Kosten für dessen Anschaffung jedoch nicht von vornherein anders als Telefonkosten zu behandeln. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für einen Anrufbeantworter (hier: eines Linienpiloten), ein Zusatzgerät zu einem Telefon, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

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