Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 7 EStG Bd. I AErlass des BMF 28. 2. 2002
Die Einrichtung eines „Erinnerungswertes “ ist durch den Bilanzierungsgrundsatz der Vollständigkeit begründet. Auch Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bereits voll abgeschrieben , aber im Unternehmen noch vorhanden sind, müssen im Inventar erfasst werden. Gleichsam zur „Erinnerung“ daran werden sie häufig nicht mit dem Wert Null angesetzt, sondern mit einem bestimmten Geldwert; in der Vergangenheit war dies der so genannte „Erinnerungsschilling“.

