Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 34 Abs 6 EStG Bd. II, Rspr. zu § 34VwGH 31. 1. 2002, 96/15/0261
Ausgaben für eine Krankheit bzw. Behinderung von Kindern sind unabhängig von der Höhe des laufenden Unterhaltsanspruches als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Begriff „Mehraufwendungen“ im § 34 Abs 6 EStG stellt in diesem Sinn lediglich klar, dass nur Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung ( kein Abzug des Selbstbehaltes ) unterliegen. Nur solche Aufwendungen und nicht Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden auch durch die im § 5 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1988/675 , vorgesehenen Pauschbeträge abgedeckt.

