Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 109a EStG Bd. I AErlass des BMF 27. 3. 2002
§ 109a EStG 1988 sieht in Verbindung mit der Verordnung des BMF betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG , BGBl II 2001/417 , siehe StInfo 2002/05 , eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten (Werten) vor. Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen Leistungen der in § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 8 Verordnung BGBl II 2001/417 abschließend umschriebenen Art außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses ( § 47 EStG ) erbringen und die in § 1 Abs 2 Verordnung BGBl II 2001/417 beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden. Die Mitteilungsverpflichtung betrifft derartige Leistungen, für die das Entgelt ab dem 1. 1. 2002 geleistet wird.

