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Mitteilungsverpflichtung gemäß § 109a EStG 1988 - Änderung der EStR 2000

StInfo 2002/071 Heft 7 v. 9.4.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 109a EStG Bd. I AErlass des BMF 27. 3. 2002

§ 109a EStG 1988 sieht in Verbindung mit der Verordnung des BMF betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG , BGBl II 2001/417 , siehe StInfo 2002/05 , eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten (Werten) vor. Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen Leistungen der in § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 8 Verordnung BGBl II 2001/417 abschließend umschriebenen Art außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses ( § 47 EStG ) erbringen und die in § 1 Abs 2 Verordnung BGBl II 2001/417 beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden. Die Mitteilungsverpflichtung betrifft derartige Leistungen, für die das Entgelt ab dem 1. 1. 2002 geleistet wird.

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