Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 4 Abs 1, EStG Bd. II, Rspr. zu § 4 Abs 1VwGH 18. 12. 2001, 98/15/0019
Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut . Zu diesem Wirtschaftsgut gehört nicht nur jener Boden, auf welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche , welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit „bebautes Grundstück“ angesehen wird. Diese Einheit von Boden und Gebäude ist auch gegeben, wenn nur ein Teil des Gebäudes Betriebsvermögen darstellt. Der Gebäudeteil kann nicht vom entsprechenden ideellen Grundanteil getrennt werden. Entscheidet sich der Eigentümer eines bebauten Grundstückes, einen bestimmten Teil des Gebäudes als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz aufzunehmen, führt dies zwingend dazu, dass auch die entsprechenden ideellen Anteile des Bodens gewillkürtes Betriebsvermögen werden.

