Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 119, § 138 BAO, Tz 1 ff. zu § 119 und § 138VwGH 30. 10. 2001, 98/14/0014
Einen Abgabepflichtigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die Abgabenbehörde keine Sachverhaltsermittlungen durchführen kann, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflich t. Hiebei liegt es am Abgabepflichtigen, die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt.

