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Prämien für Erarbeitung eines Qualitätsmanagement-Systems

StInfo 2002/045 Heft 5 v. 5.3.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 67 Abs 7, EStG Bd. II, Rspr. zu § 67 Abs 7VwGH 25. 10. 2001, 99/15/0198

Nach § 67 Abs 7 EStG muss die Prämie für Verbesserungsvorschläge aufgrund lohngestaltender Vorschriften iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 7 EStG gewährt werden. Diese lohngestaltende Vorschrift muss selbst die Höhe der Prämie zumindest bestimmbar festlegen (vgl. VwGH 27. 1. 1998, 93/14/0190). Sollen nach einer Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber (Wirtschaftstreuhand-Kanzlei) und seinen Mitarbeitern die Mitarbeiter unter der Bedingung, dass das von den Mitarbeitern erarbeitete Qualitätsmanagement-System (ISO 9001 ff) vom TÜV-Bayern-Austria zertifiziert werde, eine Prämie von S 5.000,- bis S 20.000,- erhalten, ist damit die Höhe der Prämie für Verbesserungsvorschläge nicht bestimmbar festgelegt . Die Höhe der Prämie ist von vornherein nicht klar, sondern bedarf offenbar bei Eintritt der Bedingung einer weiteren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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