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Bagatellgrenze für Säumniszuschlag bei Dienstgeberbeiträgen

StInfo 2002/047 Heft 5 v. 5.3.2002

Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 221 Abs 2 BAO, Tz 6 ff. zu § 221VwGH 23. 1. 2002, 2001/13/0108 (vormals 2000/13/0084), 2001/13/0213

Werden gemäß § 201 BAO mehrere Abgabenschuldigkeiten derselben Art (hier: Dienstgeberbeiträge) in einem Bescheid zusammengefasst , ist gemäß § 214 Abs 2 BAO - nur für die Verrechnung von Zahlungen und Gutschriften auf zusammengefasst verbuchten Abgabenschuldigkeiten - als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen. Die schuldrechtlich durch die Bestimmung des § 43 Abs 1 FLAG für den Dienstgeberbeitrag angeordnete und für die Mindestbemessungsgrundlage für Säumniszuschläge gemäß § 221 Abs 2 BAO idF BGBl 1993/818 [Anm. d. Red.: aufgehoben mit BGBl 2000/142 ] bedeutsame Fälligkeit bleibt jedoch davon unberührt .

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