Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 22 Z 2, FLAG § 41 Abs 2, EStG Bd. II, Rspr. zu § 22VwGH 25. 9. 2001, 2001/14/0066
Im vorliegenden Fall war im „Werkvertrag mit Pensionszusage“ eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbart, dass die Entlohnung 40 % des Brutto-cash-flows der GmbH, maximal S 900.000,- pro Jahr betrage und in Anrechnung auf diese Entlohnung monatlich pauschale Gutschriften von S 60.000,- zu erteilen seien. Die Abgabenbehörde muss in diesem Fall - vornehmlich unter Ermittlung der von der GmbH über einen mehrjährigen Zeitraum geübten Praxis-Feststellungen darüber treffen, ob die tatsächliche Entlohnung durch Fixbeträge (mögen sie auch als Akontozahlungen bezeichnet worden sein) geprägt ist oder durch die Bezugnahme auf 40 % des Brutto-cash-flows . Im letzteren Fall könnte dann ein der Dienstgeberbeitragspflicht entgegenstehendes Unternehmerrisiko vorliegen, wenn die Regelung tatsächlich zu so starken - nicht willkürlich herbeigeführten - Schwankungen der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen dieser Bezüge (mit tatsächlicher Rückzahlung der Akontozahlungen) führt, dass trotz der Zusage einer Betriebspension und des Reisekostenersatzes von einem Wagnis auszugehen ist, wie es für Unternehmer eigentümlich ist.

