Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 22 Z 2, FLAG § 41 Abs 2, EStG Bd. II, Rspr. zu § 22VwGH 19. 12. 2001, 2001/13/0086
Von ins Gewicht fallenden Schwankungen der Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann auf ein der Dienstgeberbeitragspflicht entgegenstehendes Unternehmerwagnis des Geschäftsführers nur dann geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg ) der Gesellschaft besteht. Vom Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. Traten aber in den Bezügen des Alleingesellschafter -Geschäftsführers tatsächlich ganz außerordentliche Schwankungen auf, kann aus der Tatsache der Unterschiedlichkeit der „entnommenen“ Beträge an sich aber denkfolgerichtig für sich allein nicht geschlossen werden, dass die Schwankungen dieser Beträge auf den Bedarf des Geschäftsführers zurückzuführen waren. Vielmehr hätte die Abgabenbehörde Feststellungen über das Bestehen oder das Fehlen eines Zusammenhanges zwischen dem jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg der GmbH und den jeweils in den einzelnen Monaten an den Geschäftsführer geleisteten Beträgen treffen müssen. Dabei ist zur Vermeidung von Missverständnissen davon auszugehen, dass ein solcher Zusammenhang in aller Regel durch feststehende und nach außen dokumentierte Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter festgelegt sein muss.

