Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 20 Abs 1 Z 1, EStG Bd. II, Rspr. zu § 20VwGH 22. 11. 2001, 98/15/0057
Durch die Formulierung, dass nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG Aufwendungen des Abgabepflichtigen für den Haushalt und den Unterhalt seiner Familienangehörigen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen , die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. So steht es nach Rechtsprechung des VwGH mit der Rechtslage in Einklang, die auf eine an die Ehefrau vermietete Wohnung entfallenden Mieteinnahmen und die entsprechenden Aufwendungen aus der Einkommen- und Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und den damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern die Abzugsfähigkeit zu versagen (vgl. VwGH 16. 12. 1998, 93/13/0299, ARD 5015/14/99).

