KommStG § 15, VStG § 5VwGH 19. 12. 2001, 2001/13/0064 bis 0070
Darf sich auf entschuldigenden Rechtsirrtum schon jemand nicht erfolgreich stützen, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so muss dies erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Abgabenbehörde ausgerichtet hat.

