Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 16 Abs 1 Z 6, EStG Bd. II, Rspr. zu § 16 Abs 1 Z 6VwGH 30. 10. 2001, 97/14/0140
Wird am selben Ort sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt, sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die Veranlassung durch die nichtselbständige Arbeit im Vergleich zu jener durch die selbständige Arbeit im Vordergrund steht, ausschließlich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die vom VwGH im Erkenntnis vom 28. 1. 1997, 95/14/0156, verwendete Formulierung „wenn die Veranlassung durch die nichtselbständige Arbeit im Vergleich zu jener durch die selbständige Arbeit im Vordergrund steht“ zeigt nicht an, dass es sich dabei um einen Vergleich der Größenordnungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus selbständiger Arbeit handelt, weil der VwGH „andernfalls“ anstelle des Wortes „wenn“ das Wort „da“ verwendet hätte. Abgesehen davon, dass das Wort „da“ im gegebenen Zusammenhang (nämlich bei der Darstellung der Rechtslage) verfehlt gewesen wäre, hat der VwGH ausreichend deutlich darauf abgestellt, dass die Veranlassung (der Aufwendungen) durch die nichtselbständige Arbeit im Vergleich zu jener durch die selbständige Arbeit im Vordergrund stehen muss. Einen Bezug zur Höhe der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten stellt die Verwendung des Wortes „wenn“ in keiner Weise her.

