Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): § 16 Abs 1 Z 6 EStG Bd. II A, Rspr. zu § 16 Abs 1 Z 6, VwGH 25. 10. 2001, 99/15/0192
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG auch Ausgaben des Abgabepflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte . Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag für die einfache Fahrtstrecke bis zu 20km und andererseits das kleine Pendlerpauschale (Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) und das große Pendlerpauschale (Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) vor. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschalbeträgen alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten . Im Falle des § 16 Abs 1 Z 6 EStG sieht das Gesetz nur eine pauschale Abgeltung vor. Damit sind nicht nur die reinen Fahrtkosten abgegolten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges entstehen (hier: Parkplatzgebühren für einen in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte angemieteten arbeitgebereigenen Autoabstellplatz).

