Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): § 32 Z 2 EStG Bd. II A, Rspr. zu § 32VwGH 20. 9. 2001, 98/15/0126
Zinsen , die nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe für (vormalige) Betriebsschulden anfallen, führen u.a. insoweit nicht zu nachträglichen Betriebsausgaben , als der Abgabepflichtige nicht alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat (vgl. VwGH 22. 10. 1996, 95/14/0018, ARD 4831/41/97). Für die Beurteilung des Ausmaßes der zumutbaren Kredittilgung hätte die Abgabenbehörde hier Feststellungen darüber zu treffen gehabt, in welcher Höhe dem Abgabepflichtigen seit dem Tag der Beendigung der Kanzleigemeinschaft Mittel zur Verfügung gestanden sind. Dabei ist es nicht ausreichend, die Einnahmensituation darzustellen. Es wären vielmehr auch die seit dem Beendigungstag angefallenen notwendigen Ausgaben darzulegen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre auch auf die Frage einzugehen gewesen, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen rechtlich möglich und zumutbar gewesen ist. Die vollständige Versagung der Anerkennung der Kreditzinsen könnte sich nur dann rechtens erweisen, wenn anhand der konkret dargestellten Einkommens- und Vermögenssituation des Abgabepflichtigen die vollständige Tilgung des Kredites bis zum Streitjahr zumutbar gewesen ist.

