Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: § 44 Abs 2 BAO, Tz 6 und Tz 8 zu § 44VwGH 30. 10. 2001, 98/14/0006
Hinsichtlich der so genannten entbehrlichen Hilfsbetriebe eines gemeinnützigen Vereins, also jener, die nicht zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigung führen, normiert § 45 Abs 1 BAO auch eine Abgabepflicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, die in ihrer Bedeutung über Hilfsbetriebe hinausgehenden „ begünstigungsschädlichen “ Betriebe iSd § 44 Abs 1 BAO sowie die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 3 BAO (hier: Kantine und Vereinszeitung) ebenfalls nicht von der eine Körperschaft treffenden Abgabepflicht zu befreien . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre etwa denkbar, wenn der begünstigte Zweck ohne Absehen von der Steuerpflicht nicht erreichbar wäre und Wettbewerbsbenachteiligungen für nicht begünstigte Körperschaften nicht zu befürchten sind.

