Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar: BAO § 293b BAO, Tz 2 ff. zu § 293bVwGH 30. 10. 2001, 98/14/0085
„Unrichtigkeiten “ iSd § 293b BAO können sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH 22. 4. 1998, 93/13/0277). Hier war aus den Angaben in der Einkommensteuererklärung in Zusammenschau mit dem beigefügten Jahresabschluss ohne Weiteres die Höhe der von dem Abgabepflichtigen insgesamt als Einzelunternehmer erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufender Gewinn und Übergangsgewinn) durch einfache Addition zu ermitteln. Eine Abgabenerklärung erweist sich allerdings auch dann als unrichtig , wenn sie nicht in der darin vorgesehenen Art und Weise ausgefüllt ist. Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Abgabenerklärung nicht in einer dem Vordruck entsprechenden Weise ausgewiesen (hier: Vermerk des Übergangsgewinnes unter Textspalte für gewerbliche Einkünfte als Beteiligter), kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine „Unrichtigkeit“ iSd § 293b BAO vorliegt.

