Prüfung des Wortes „gesetzlich“ im ersten Satz des § 30j Abs 2 FLAG betreffend den Fahrpreisersatz für LehrlingeVfGH 9. 10. 2002, B 1699/01
Gewiss steht dem Gesetzgeber bei der Gewährung familienbezogener Leistungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Räumt er aber Ansprüche auf solche (materiell ins Gewicht fallende) Förderungsleistungen ein, dann muss die Abgrenzung der Leistungsadressaten nach sachlichen Kriterien vorgenommen werden. Nun kann der VfGH wenigstens vorderhand nicht erkennen, was es rechtfertigen könnte, die Lehrlingsfreifahrt auf gesetzlich geregelte Lehrverhältnisse einzuschränken, die kollektivvertraglich vorgesehenen hingegen auszunehmen, zeigt doch die Beschwerdeführerin richtig auf, dass die 3-jährige Ausbildung zur Ordinationshilfe ebenfalls im dualen System - praktische Arbeit bei einem Zahnarzt und theoretische Ausbildung durch Besuch einschlägiger Kurse - erfolgt. Eine Behebung dieser vorläufig angenommenen Verfassungswidrigkeit scheint durch eine Beseitigung des Wortes „gesetzlich“ in § 30j Abs 2 erster Satz FLAG idF BGBl 1992/311 möglich zu sein (vgl. VfGH 3. 10. 1994, G 98/94).

