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Verfassungswidrige Strafbestimmungen im KommStG

StInfo 2002/226 Heft 20 v. 12.11.2002

KommStG § 15 Abs 1 und Abs 2VfGH 20. 6. 2002, G 110/02 u.a.zum Prüfungsbeschluss VfGH 5. 3. 2002, B 1358/00, B 1359/00, StInfo 2002/074

Nach § 15 Abs 1 oder Abs 2 KommStG ist die bloße Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein (d.h. auch ohne Verletzung einer Erklärungs- oder Aufzeichnungspflicht) strafbar. Diese Strafbarkeit kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Abgabenbehörde bis zum Fälligkeitszeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Damit stellt sich die strafrechtliche Situation im Bereich der Kommunalsteuer vollkommen anders dar als bei den dem FinStrG unterliegenden Abgaben. Die Strafbestimmungen des § 15 KommStG idF BGBl 1993/819, die die nicht termingerechte Entrichtung der Kommunalsteuer auch dann unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion stellen, wenn es zu keiner Verletzung von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten gekommen ist oder die Nichtentrichtung der Abgabe und die Höhe des geschuldeten Betrages der Behörde rechtzeitig bekannt gegeben wurde, stellen eine sachlich nicht zu rechtfertigende außerordentliche Härte dar, widersprechen somit dem Gleichheitsgrundsatz und waren daher als verfassungswidrig aufzuheben (Kundmachung in BGBl I 2002/147).

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