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Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit des § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF BGBI 12001/59VfGH 24. 9. 2002, B 990/02

StInfo 2002/204 Heft 19 v. 29.10.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG, Bd. II, Rspr. zu § 121

Mit Erkenntnis VfGH 29. 6. 2002, G 11/02 (siehe Stlnfo 2002/1571, kundgemacht in BGBI 12002/116, hat der VfGH ausgesprochen, dass die in § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF BGBI 12000/142 geregelte pauschale Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Folgejahre wegen der fehlenden Differenzierung zwischen den verschiedenen Einkunftsarten verfassungswidrig war. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 121 Abs 5 Z 2 und Z 3 EStG idF BGBI 12001/59 hat der VfGH nun dieselben Bedenken, zumal die mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz 2001, BGBI 12001/59, erfolgten Änderungen lediglich die Umstellung von Schillingbeträgen auf Eurobeträge zum Inhalt hatten.

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