KommStG § 10 Abs 5
Die Lasten, die durch Wohnsitznahme der in einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - auch ehemaligen - beschäftigten Dienstnehmer samt Angehörigen in der jeweiligen Gemeinde erwachsen, können als wesentlicher Faktor bei der Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage herangezogen werden.

