WerbeabgabeG § 1 Abs 2 Z 1
Die drei typischen Formen der Printmedien-Werbung (Anzeigenwerbung im engeren Sinn, Beilagenwerbung und selbständige Prospektwerbung) sind steuerlich gleich zu behandeln. Der in § 1 Abs 2 Z 1 WerbeAbgG verwendete Begriff der „Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" kann so interpretiert werden, dass er auch (selbständige) Werbeprospekte umfasst. In verfassungskonformer Interpretation des § 1 Abs 2 Z 1 WerbeAbgG ist die Direktwerbung daher in den Geltungsbereich der Werbeabgabe einzubeziehen.

