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Werbeabgabe auch auf DirektwerbungVfGH 21. 10. 2002, B 171/02

StInfo 2002/217 Heft 19 v. 29.10.2002

WerbeabgabeG § 1 Abs 2 Z 1

Die drei typischen Formen der Printmedien-Werbung (Anzeigenwerbung im engeren Sinn, Beilagenwerbung und selbständige Prospektwerbung) sind steuerlich gleich zu behandeln. Der in § 1 Abs 2 Z 1 WerbeAbgG verwendete Begriff der „Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken" kann so interpretiert werden, dass er auch (selbständige) Werbeprospekte umfasst. In verfassungskonformer Interpretation des § 1 Abs 2 Z 1 WerbeAbgG ist die Direktwerbung daher in den Geltungsbereich der Werbeabgabe einzubeziehen.

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