Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 34, LStR 2002 Rz 887 und Rz 902, Bd. I A
Ein Steuerpflichtiger entrichtet für seinen unterhaltsberechtigten Vater im Kalenderjahr 2001 Pflegeheimkosten , die nur zu 2/3 mit dem Einkommen des Vaters und dem Pflegegeld abgedeckt sind; den übersteigenden Betrag muss der unterhaltsverpflichtete Sohn aus dem eigenen Einkommen bestreiten. Im Kalenderjahr 2000 hat der Vater dem Sohn und der Schwiegertochter einen Hälfteanteil jenes Einfamilienwohnhauses übergeben, in dem sie derzeit auch wohnen. Nach dem neuen Pflegegeldgesetz kann die Bezirkshauptmannschaft auch auf Vermögen des Pflegebedürftigen zurückgreifen, das dieser schon im Vorjahr, also zu einer Zeit, zu der er sich noch nicht im Landespflegeheim befunden hat, übergeben (verschenkt) hat.

