Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 12 Abs 3 , Bd. II, Rspr. zu § 12
Durch die mit Ablauf des 30. 12. 1996 in Kraft getretene Änderung des § 12 Abs 3 EStG mit BGBI 1996/797 (AbgÄG 1996), die bereits für die Veranlagung 1996 anwendbar ist, wurde rückwirkend für das Kalenderjahr 1996 die Möglichkeit einer Übertragung von stillen Reserven auf Finanzanlagen ausgeschlossen . Abgabepflichtige, die sich 1996 dazu entschlossen hatten, (unkörperliche) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu veräußern , konnten im Zeitpunkt der Disposition somit anscheinend davon ausgehen, dass sie allfällige stille Reserven steuerneutral auf die Anschaffungskosten bestimmter Finanzanlagen übertragen und damit die Besteuerung dieser Gewinne vorderhand vermeiden konnten. Durch die Neuregelung des § 12 Abs 3 EStG ist diese Möglichkeit nachträglich beseitigt worden.

