DBA-CSSR Art 4, Art 7VwGH 19. 3. 2002, 98/14/0026 und 98/14/0064
Hat ein Abgabepflichtiger sowohl in Tschechien als auch in Österreich eine ständige Wohnstätte , ist nach Art 4 Abs 2 lit a DBA-CSSR Ansässigkeitsstaat und damit Staat, in dem sich der steuerliche Wohnsitz befindet, der, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabepflichtigen gelegen ist, wobei den persönlichen Beziehungen und dabei der Gestaltung des Familienlebens besondere Bedeutung zukommt; zu welchem dieser Staaten engere wirtschaftliche Beziehungen bestehen, ist für die Frage der Ansässigkeit somit nicht mehr entscheidend.

