Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, BAO § 232 BAO, Tz 3 ff. zu § 232VwGH 19. 3. 2002, 97/14/0004
Ein Sicherstellungsauftrag zur Sicherung der Einbringung einer Abgabenschuld ist bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zulässig, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe und die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung gegeben sind. Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld liegt schon dann vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen. Vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. VwGH 30. 10. 2001, 96/14/0170).

