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„Forschungsstelle für Tierrechte“ kein begünstigter Spendenempfänger

StInfo 2002/140 Heft 13 v. 16.7.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) EStG § 4 Abs 4 Z 5 lit e, EStG Bd. II, Rspr. zu § 4 Abs 4 Z 5, VwGH 28. 2. 2002, 2000/15/0200

Einem Verein, dessen Zwecke u.a. die Erforschung und Weiterentwicklung von Tierrechten sind, kommt die Stellung eines begünstigten Spendenempfängers nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG nicht zu, wenn er nicht dartun kann, dass er mit seiner Tätigkeit ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Die Durchführung von Lehr- und Forschungstätigkeiten ist somit für sich allein nicht ausreichend. Soweit sich die Körperschaft mit Lehraufgaben befasst, müssen sich solche Lehraufgaben außerdem an Erwachsene richten, Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des allgemeinen Hochschulstudiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen.

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