Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG Bd. II, Rspr. zu § 4 Abs 4 Z 5, VwGH 27. 2. 2002, 98/13/0116
Es trifft zu, dass die Erfüllung der in §§ 34 ff. BAO statuierten Voraussetzungen (gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke) durch die antragstellende Körperschaft (hier: neugegründeter Verein) ein unerlässliches Tatbestandsmerkmal der Erlassung eines Spendenbegünstigungsbescheides nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG für eine solche juristische Person ist, an der keine Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist. Die Ansicht der Abgabenbehörde aber, die für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit notwendige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung könne erst nach Ablauf eines Jahres , in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, „ abschließend “ beurteilt werden, findet in der Rechtslage keine Deckung. In den gesetzlichen Bestimmungen wird kein (Mindest-)Zeitraum normiert, in welchem die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung der Förderung der begünstigten Zwecke bereits gedient haben muss, damit ein Spendenbegünstigungsbescheid erlassen werden kann. Im Übrigen bedurfte es in Hinblick darauf, dass Spendenbegünstigungsbescheide nach § 4 Abs 4 Z 5 letzter Absatz EStG unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen sind, keiner abschließenden Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung .

