GebG § 33 TP 8 Abs 4VwGH 28. 2. 2002, 2001/16/0550
Die Frage der Anwendung des § 33 TP 8 Abs 4 GebG auf ein von einem atypisch stillen Gesellschafter gewährtes Darlehen lässt sich nicht auf der Ebene der bloßen Unterscheidung zwischen den Varianten einer typischen und einer atypischen stillen Gesellschaft klären, sondern es ist die Frage dahin zu stellen, ob eine atypische stille Gesellschaft überhaupt Darlehensnehmer sein kann und in wessen Eigentum die vom stillen Gesellschafter hingegebene Darlehensvaluta übergeht.

