GebG § 33 TP 5 Abs 1VwGH 21. 3. 2002, 99/16/0160
Übernimmt der Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der Sache auch anderstypische Verpflichtungen , die der Sicherung , der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches dieser Sache dienen, dann ist das Entgelt , das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muss, gleichfalls ein Teil des Preises und damit auch der Gebührenbemessungsgrundlage (vgl. VwGH 24. 4. 1994, 92/16/0129).

