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Vereinfachung der Europäischen MwSt-Vorschriften über die steuerliche Vertretung

StInfo 2001/045 Heft 5 v. 6.3.2001

Zu Matznetter/Lansky, Handbuch EU Steuerrecht in Österreich: EU-Steuerrecht, 6. USt-RL, EUStR, IV, C, Art 28g

Mit RL 2000/65/EG des Rates vom 17. 10. 2000 zur Änderung der Sechsten RL 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - 6. MwSt-RL bzw. 6. USt-RL) bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners wurde die 6. USt-RL dahin gehend geändert, dass EU-Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbare Tätigkeiten ausüben, ab 1. 1. 2002 nicht mehr verpflichtet sind, dort einen Steuervertreter oder einen Steuerbevollmächtigten zu bestellen; die Benennung eines Steuervertreters für einen nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen ist nur noch fakultativ.

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