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Auflösung einer Rückstellung bei unwahrscheinlichem Schadenseintritt

StInfo 2001/029 Heft 4 v. 20.2.2001

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 9, EStG Bd. II A, Rspr. zu § 9, VwGH 28. 11. 2000, 96/14/0067

Eine einmal gebildete Rückstellung ist in jedem der Bildung folgenden Wirtschaftsjahr daraufhin zu untersuchen, ob ihre Fortführung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Fällt in einem Wirtschaftsjahr die Grundlage der Rückstellungsbildung weg, ist die Rückstellung in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

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