Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 9, EStG Bd. II A, Rspr. zu § 9, VwGH 28. 11. 2000, 96/14/0067
Eine einmal gebildete Rückstellung ist in jedem der Bildung folgenden Wirtschaftsjahr daraufhin zu untersuchen, ob ihre Fortführung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Fällt in einem Wirtschaftsjahr die Grundlage der Rückstellungsbildung weg, ist die Rückstellung in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

