KommStG § 5 Abs 2 lit a, VwGH 12. 9. 2001, 2000/13/0058
Bei Auslegung des Begriffspaares „ Ruhe- und Versorgungsbezüge “, die nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer gehören, kann davon ausgegangen werden, dass Bezugsgewährung und Leistungserbringung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, weshalb auch Pensionszusagen des Dienstgebers letztlich für aktive Dienstleistungen gewährt werden. Sie sind somit an sich Arbeitslohn , nur Fälligkeit bzw. Anspruchszeitpunkt derartiger Bezugsteile ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistungen verschoben, womit der Ruhegenuss- und Versorgungscharakter derartiger Bezugsteile im Vordergrund steht. Von Ruhe- und Versorgungsbezügen kann somit immer dann gesprochen werden, wenn für aktiv erbrachte Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht , also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen. Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs 2 lit a KommStG ist daher die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses.

