Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, BAO § 9 Abs 1 BAO, Tz 6 zu § 9, VwGH 29. 5. 2001, 99/14/0277
Für die Abgabenhaftung des Geschäftsführers bei Zwangsausgleich des Primärschuldners ist ein Abwarten auf die rechtskräftige Bestätigung der Ausgleichsquote nicht erforderlich , wenn feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt als solche die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht , dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist ein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses nicht erforderlich (vgl. VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049, ARD 5084/10/99 ).

