Zu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, BAO § 9 Abs 1 BAO, Tz 19 zu § 9, VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0078 (vormals 2000/13/0062)
Schuldet eine Gesellschaft für die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Vergütungen iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG Kommunalsteuer nach § 2 und § 5 Abs 1 KommStG iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und führt der Gesellschafter-Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft die geschuldete Abgabe nicht ab, liegt eine objektive Verletzung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten vor. Haftungsbegründend kann sich diese Pflichtverletzung allerdings nur dann auswirken, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer an der Pflichtverletzung auch ein Verschulden anzulasten ist.

