Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 83 Abs 1, FLAG § 41 EStG Bd. II A, Rspr. zu § 83m OGH 6. 6. 2001, 6 Ob 339/00x
Die Lohnsteuer ist bloß eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die nicht - wie bei Einkünften eines Selbständigen - im Wege der Veranlagung, sondern durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Dementsprechend ist, wie § 83 Abs 1 EStG ausdrücklich normiert, der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber Lohnsteuerschuldner , auch wenn der Arbeitnehmer von der Abgabenbehörde grundsätzlich nicht für die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. Der Arbeitgeber zahlt daher mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld , auch wenn er dafür persönlich haftet. Die Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen nach § 30 , § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist daher zu verneinen .

