§ 13 Abs 1 Z 1 KStG (Änderung): Betrieblich veranlassten Privatstiftungen iSd § 4 Abs 11 Z 1 EStG 1988 zugehende Zuwendungen stellen Betriebseinnahmen dar. Der Privatstiftung wird das Recht eingeräumt, die Zuwendungen auf den Zweckerfüllungszeitraum, maximal auf zehn Jahre zu verteilen. Dies gilt auch für den Freibetrag von 20.000 S übersteigende Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen. Diese Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.