§ 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG (Änderung): Der Freibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung wird ab 2001 auf 20.000 S/Jahr verdoppelt. Die Beteiligung kann entweder wie bisher bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden oder (neu) von einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger (treuhändig) verwaltet werden.