§ 15 Abs 1 Z 17 ErbStG (Änderung): Die Befreiung von der Erbschaftssteuer soll ab 2001 auf den Erwerb von Todes wegen von in- und ausländischen Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Erblasser zu weniger als 1% am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (Freigrenze). Das für die Steuerfreiheit höchstzulässige Beteiligungsausmaß ist am Todestag aus der Sicht des Erblassers zu beurteilen und nicht aus der Sicht der Erwerber. Gehören zum Nachlassvermögen Kapitalanteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften, ist nur für jene Kapitalanteile, die unter 1% des gesamten Nennkapitals betragen, Steuerfreiheit gegeben, für darüber hinausgehende Anteile hingegen ist die Steuerbefreiung nicht anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung besteht kein Unterschied, ob diese Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht.