§ 6 GrEStG (Änderung): Analog zur Heranziehung des dreifachen Einheitswertes bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird auch bei der Grunderwerbsteuer in den Fällen, in denen der Einheitswert Bemessungsgrundlage ist, der dreifache Einheitswert herangezogen.